Neue Fernwärmeverordnung: Mehr Transparenz, mehr Verbraucherrechte

Fernwärmeversorgungsunternehmen sollen künftig verpflichtet werden, die allgemeinen Versorgungsbedingungen sowie die allgemein geltenden Preise einschließlich der dazugehörigen Preisbestandteile und etwaige Preisänderungsklauseln im Internet zu veröffentlichen. Preisänderungsklauseln müssen neben der Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. In der Vergangenheit haben die Versorger dazu verschiedenste Preisindizes herangezogen. Das soll sich nun ändern: Die Versorger sollen auf den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Wärmepreisindex Bezug nehmen. Wenn die Preisregelungen eine Preisänderungsklausel enthalten, muss das Unternehmen auf seiner Internetseite mindestens eine auf den aktuellen Preisbestandteilen beruhende Musterberechnung bereitstellen. Mithilfe der Musterberechnung und einem ergänzenden interaktiven Berechnungsinstrument sollen Dritte die Preiswirkung von Veränderungen der Preisbestandteile und Preisindizes beispielhaft nachvollziehen können.

Neben den Informationspflichten beinhaltet der Verordnungsentwurf weitere Elemente, die den Verbraucherschutz stärken: Der Kunde soll das Recht erhalten, die vertraglich vereinbarte Wärmeleistung anzupassen, wenn sich der Endenergiebedarf des Gebäudes durch Effizienzmaßnahmen verringert hat oder er den Wärmebedarf teilweise aus erneuerbaren Energien decken möchte. Die Vertragslaufzeit soll für Erstverträge weiterhin zehn Jahre betragen, für Folgeverträge jedoch von zehn auf fünf Jahre verkürzt werden. Mieter sollen künftig bei Beendigung eines Mietverhältnisses einen Fernwärmevertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats (bislang: zwei Monate) kündigen dürfen. In einer ersten Reaktion begrüßte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) die Fortschritte für private Verbraucher, bemängelte jedoch, dass keine zentrale Preisaufsicht bei einer Bundesbehörde vorgesehen ist.

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